Durch die Arbeitnehmerveranlagung, auch Lohnsteuerausgleich genannt, können zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückgeholt werden. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich nachträglich veranlagt. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt automatisch, aber zum Beispiel beim Jobwechsel zahlt sich eine Veranlagung/Steuerausgleich aus. Hier ist die Unterstützung eines Steuerberaters, der auf Arbeitnehmerveranlagungen spezialisiert ist, anzuraten.
Wer ist Lohnsteuerpflichtig?
- Arbeitnehmer
- Beamte
- Pensionisten
Antraglose Arbeitnehmerveranlagung:
Der Vorteil des automatischen Steuerausgleichs ist der, dass auch ohne Steuererklärung eine Steuergutschrift erfolgt. Die automatische Veranlagung erfolgt dann, wenn bis zum 30. Juni kein Steuerausgleich beantragt wurde, laut Berechnung des Finanzamtes eine Steuergutschrift besteht und laut Akten keine besonderen Ausgaben geltend gemacht werden.
Freiwillige Veranlagung oder Antragsveranlagung:
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann vom Lohnsteuerpflichtigen auch freiwillig beim Finanzamt eingereicht werden.
Wann ist eine Lohnsteuergutschrift zu erwarten?
- Unterschiedlich hohe Bezüge während des Jahres
- Arbeitgeberwechsel
- SV-Rückerstattung wegen geringer Höhe der Bezüge
- Alleinverdiener/ Alleinerzieher Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Mehrkindzuschlag
- Pendlerpauschale
- Zusatzbeitrag für mitversicherte Familienangehörige in der Krankenversicherung
- Pflichtversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
- Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Amtsbescheinigungen und Opferausweise, die im Freibetragsbescheid nicht berücksichtigt wurden.
Was sind Werbungskosten?
Kosten, die direkt in Verbindung mit der Berufsausübung stehen. Dazu zählen zum Beispiel Internetanschluss im Eigenheim für Homeworking, Arbeitskleidung, oder Werkzeug das selbst angeschafft werden muss, oder berufsbedingte Fortbildungen. Die Werbungskosten werden grundsätzlich mit einer Pauschale von € 132,- pro Jahr in die Lohnsteuer eingerechnet, erst wenn die Werbungskosten diese Pauschale übersteigen, wirken sie steuermindernd.
Was zählt zu den Sonderausgaben?
Unter bestimmten Bedingungen und Höchstbeträgen unter anderem:
- Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen
- Beiträge zu Pflegeversicherungen
- Beiträge zu Pensionskassen
- Kosten für Wohnraumschaffung und Sanierung
- Bestimmte Renten
- Kirchenbeiträge
- Steuerberaterkosten
- Spenden
Zuständige Behörde:
Wohnsitzfinanzamt
Einbringen der Arbeitnehmerveranlagung:
- FinanzOnline
- Post
- persönlich beim zuständigen Finanzamt
Fristen:
Der Steuerausgleich muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Das zuständige Finanzamt hat 6 Monate Zeit für die Bearbeitung des Antrags.
Lohnsteuertabelle 2017/2018:
Einkommen bis € 11.000,- ergeben 0 % Steuern
Einkommen von € 11.000,- bis € 18.000,- ergeben 25 % Steuern
Einkommen von € 18.000,- bis € 31.000,- ergeben 35 % Steuern
Einkommen von € 31.000,- bis € 60.000,- ergeben 42 % Steuern
Einkommen von € 60.000,- bis € 90.000,- ergeben 48 % Steuern
Einkommen von € 90.000,- bis € 1.000.000,- ergeben 50 % Steuern
Einkommen über € 1.000.000.- ergeben 55 % Steuern
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung.html
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Steuerberater
Der vorstehende Text versteht sich nur als grobe Übersicht des angesprochenen Themengebietes ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser kann eine Auskunft eines spezialisierten Steuerberaters keinesfalls ersetzen. Es wird daher auch keinerlei Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit der oberstehenden Ausführungen übernommen.